Auf dieser Seite
- Corona-Beschränkungen im Überblick: Das gilt in Hessen ab dem 02.11.2020
- Wo muss eine Alltagsmaske getragen werden?
- Was muss bei Kitas, Tagesmüttern und im Hort beachtet werden?
- Was ist bei Trauerfeiern und Beerdigungen zu beachten?
- Was ist in Hotels zu beachten?
- Was sollten Eltern beachten, wenn ein Kind in der Klasse positiv getestet wurde
Corona-Beschränkungen im Überblick: Das gilt in Hessen ab dem 02.11.2020
Wo muss eine Alltagsmaske getragen werden?
- In allen Vergnügungsstätten (z.B. Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos und Spielbanken)
- In Kirchen und vergleichbaren Räumen anderer Glaubensgemeinschaften.
- In allen besonders belebten Straßen und auf besonders belebten Plätzen, an denen die Hygieneabstände nicht einhaltbar sind. Für die Fußgängerzone Marktplatz Baunatal und den Rathausplatz Vellmar (Fußgängerzone) ordnet der Landkreis unabhängig von der allgemeinen Regelung Maskenpflicht an.
- An allen Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Schulbusverkehrs
- In unmittelbarer Nähe von Schulen und Kindertagesstätten.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen am eigenen Sitz- oder Stehplatz.
- In öffentlichen Einrichtungen.
- Auf Friedhöfen während Bestattungen und Trauerfeierlichkeiten.
- Auf allen Spiel- und Bolzplätzen (Kinder unter 13 Jahren sind von dieser Maskenpflicht ausgenommen).
- In Schulen und auf dem Schulgelände. Für Schüler ab der 5. Klasse und deren Lehrkräfte gilt dies auch im Unterricht. (Die Maskenpflicht in Schulen und auf dem Schulgelände besteht nicht während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen, z.B. Schulsport)
Die oben aufgeführte Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gilt nicht:
- für Kinder unter 6 Jahren
- für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
- Spieler und Spielerinnen sowie Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen nebst Assistenten und Assistentinnen, die gerade an dem Spielbetrieb auf dem Sportplatz aktiv teilnehmen
- spielende Kinder unter 13 Jahren beim Spielen auf Spiel- und Bolzplätzen.
Was muss bei Kitas, Tagesmüttern und im Hort beachtet werden?
- Kindertageseinrichtungen, Betreuungsorte von Tagesmüttern und Kinderhorte dürfen nur durch die in der Einrichtung angemeldeten Kinder und die in der Einrichtung tätigen Personen betreten werden.
- Dies gilt nicht, wenn die Leitung der Einrichtung zur Versorgung, Förderung, vorschulischen Bildung und aus sonstigen pädagogischen Gründen eine Begleitung für das Kind für erforderlich hält. Unter diese Ausnahmeregelungen fällt auch die Eingewöhnungsphase.
- Mit Erlaubnis der Einrichtungsleitung dürfen Externe Fachkräfte zur Beratung und Supervision, Handwerker zur Durchführung in der Einrichtung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten und nicht beim Träger der Einrichtung beschäftige Praktikanten für Ausbildungszwecke die Einrichtung betreten.
- Das Betretungsverbot gilt nicht für das Personal der Jugendämter im Rahmen der Fachaufsicht und bei Kindeswohlüberprüfungen.
Was ist bei Trauerfeiern und Beerdigungen zu beachten?
Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig, wenn:
- der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen wie Plexiglasscheiben vorhanden sind,
- keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand an-gehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden
- geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
Während der Trauerfeierlichkeit gilt die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Unter Voraussetzung der Einhaltung dieser Maßnahmen und Anordnungen kann eine Trauerfeierlichkeit stattfinden. Natürlich sollte das allgemein geltende Gebot der Kontaktbeschränkung beachtet werden.
Ein Trauerkaffee oder Leichenschmaus in Gaststätten ist momentan nicht möglich.
Was ist in Hotels zu beachten?
Zu den zulässigen Übernachtungsangeboten gehört auch die Bewirtung der Hotelgäste. Dies bezieht sich jedoch nur auf die nötigen Mahlzeiten einschließlich Getränke, nicht jedoch auf längere gesellige Aufenthalte und oder den Betrieb einer Hotelbar. Auch ist nach 23 Uhr der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt.
Was sollten Eltern beachten, wenn ein Kind in der Klasse positiv getestet wurde
- Beobachten Sie Ihr Kind bitte 14 Tage nach dem Besuch fortlaufend auf Krankheitssymptome.
- Sollte Ihr Kind innerhalb dieser 14 Tage Beschwerden eines Atemwegsinfekts wie Husten, Fieber, Schüttelfrost oder einen Verlust des Geschmacksempfindens entwickeln, melden Sie sich bitte telefonisch bei Ihrer zuständigen Arztpraxis und wenden sich dann direkt an das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 0561 787 1968.
- Achten Sie innerhalb der Familie besonders auf das regelmäßige Waschen der Hände und halten Sie die Husten- und Nies-Etikette ein.
- Dort, wo Abstandhalten nicht möglich ist, sollte Ihr Kind möglichst konsequent eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Reduzieren Sie bitte für 14 Tage nach dem Besuch so umfassend wie möglich die sozialen Kontakte Ihres Kindes zu Menschen, die Risikogruppen angehören (ältere, immungeschwächte und chronisch kranke Menschen).