Ab wann müssen Sie zum Arzt?
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage, müssen Sie Ihre AU und die voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Tag nach der Krankmeldung ärztlich feststellen lassen.
- Dabei zählen nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage (inklusive Wochenenden). Das gilt, weil unsere Arbeitnehmer ein Monatsgehalt beziehen und nicht nach Stunden oder Tagen bezahlt werden.
- Wer also bspw. am Freitag krank wird und am Montag noch krank ist, muss die AU am Montag feststellen lassen.
Was passiert, wenn Sie zu spät oder gar nicht zum Arzt gehen, um Ihre länger dauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen?
Wenn Sie nicht spätestens am Tag nach Ablauf der Frist von drei Kalendertagen oder auf Verlangen des Arbeitgebers früher (ggf. laut individueller Vereinbarung) zum Arzt gehen, um Ihre AU feststellen zu lassen, folgt:
- Für den kompletten Zeitraum des damit unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit erfolgt keine Entgeltzahlung. Erfasst wird der Zeitraum als unentschuldigtes Fehlen (ohne Entgeltzahlung für den kompletten Zeitraum des Fernbleibens). Der Personalservice wird davon in Kenntnis gesetzt.
- Sollte es wiederholt zu unentschuldigtem Fehlen wegen einer vom Arbeitnehmer verschuldeten nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung kommen, könnte der Arbeitgeber zudem, je nach Sachlage, abmahnen oder kündigen.
So ergibt sich für Sie folgender Ablauf:
- Sie unterrichten bitte unverzüglich Ihre Einsatzstelle über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
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Zusätzlich unterrichten Sie den Personalservice AGiL (Entgeltbuchhaltung) unverzüglich über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Datum des Arztbesuches. Nur mit diesen genauen Angaben (Beginn/Ende/Arztbesuch) können wir die Daten Ihrer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit elektronisch von Ihrer Krankenkasse abrufen.
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Stellen Sie sich bei einem Arzt vor, der das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellt, sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauern.
Unser Tipp: Lassen Sie bereits ab dem ersten Krankheitstag die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen, um Absicherungslücken zu vermeiden. -
Wenn Sie am Ende Ihrer Krankmeldung (z.B. Erstbescheinigung) weiterhin arbeitsunfähig sind, unterrichten Sie die Entgeltbuchhaltung auch über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) - unter Angabe des Datums der neuen ärztlichen Feststellung. Auch hier gilt: nur so können wir die Daten Ihrer ärztlich neu festgestellten Arbeitsunfähigkeit elektronisch von Ihrer Krankenkasse abrufen.
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Bei Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit melden Sie sich bitte 1.) bei uns und 2.) bei Ihrer Einsatzstelle/Schule gesund.
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