Arbeitserlaubnis (Beschäftigung von Ausländern, bei denen die Arbeitsaufnahme eingeschränkt ist)

Ausländer/innen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, benötigen eine Erlaubnis zur Beschäftigung.

Beschreibung

 Hinweise für Schweizer und Britischen Staatsangehörigen (Öffnet in einem neuen Tab) (Bundesministerium des Innern und für Heimat)

Verschiedene Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattungen und Duldungen sind häufig mit der Auflage "Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt" (oder ähnliche Formulierung) versehen.

In diesen Fällen kann die Aufnahme einer Beschäftigung auf Antrag erlaubt oder geändert werden. Die Ausländerbehörde beteiligt in der Regel die "Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Arbeitsagentur" (ZAV) und entscheidet nach der Stellungnahme der ZAV.
Um die ZAV beteiligen zu können, ist eine vom (zukünftigen) Arbeitgeber/in ausgefüllte Stellenbeschreibung erforderlich. Der Vordruck ist auf der Website der Arbeitsagentur verfügbar.

 Internetpräsenz der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung

Online-Services

Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online beantragen (Öffnet in einem neuen Tab)

Anschrift und Öffnungszeiten

Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel