Beschreibung
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und auch keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich in Deutschland aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Sonstigen Leistungen.
Die Grundleistungen sollen den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern sollen.
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung (zum Beispiel Windeln und eine Wickeltasche) sein.
Die Gesundheitsleistungen sollen Ihre gesundheitliche Versorgung gewährleisten, wenn Sie nicht bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei der gesundheitlichen Versorgung handelt es sich um die Behandlung von einem Arzt oder einer Ärztin, wenn Sie akut erkrankt sind oder unter Schmerzen leiden. Außerdem können Sie die erforderlichen Schutzimpfungen (zum Bespiel gegen Influenza) und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erhalten. Vorsorgeuntersuchungen sind regelmäßige Untersuchungen, um Krankheiten früh zu erkennen und zu behandeln.
Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Eingliederungshilfen helfen, am gemeinschaftlichen Leben teilhaben zu können. Auch möglich sind Leistungen für bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.
Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Leistungen nach SGB II/SGB XII erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.
Kosten der Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung Ihres Anspruches im Regelfall durch den zuständigen Träger berücksichtigt. Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.
Das am 01.11.1993 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ) regelt den Umfang der Leistungen, die an Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge und vergleichbare Personengruppen ( s. dazu § 1 Abs. 1 AsylbLG ) zu gewähren sind.
Es wird zwischen folgenden Leistungen unterschieden:
- Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, die gegenüber den Regelsätzen des Sozialgesetzbuches -Zwölftes Buch- (SGB XII) abgesenkt sind und das Sachleistungsprinzip in den Vordergrund stellen.
- Leistungen nach § 2 AsylbLG, die sich vom Umfang her an den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII orientieren und nur beim Vorliegen besonderer Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren sind.
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG
Sonstige Leistungen nach § 6 AsylblG:
- Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes unerlässlich sind
- Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind
- Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern
- Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
- Förderung der freiwilligen Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen in ihr Heimatland
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