Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Schülerinnen, Schüler und Studierende, die eine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG betreiben und die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, können Ausbildungsförderung erhalten.

Beschreibung

Für Ihre schulische Ausbildung können Sie Ausbildungsförderung nach dem BAföG für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung erhalten. Für den monatlichen Bedarf erhalten Sie Pauschalbeträge.

Die konkrete Höhe der Förderung hängt von der Art der Ausbildung ab und ob Sie bei Ihren Eltern wohnen oder nicht. (hierzu näheres unter den Bedarfssätzen)

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten hierfür sind:

  • Ihre Eltern und/oder Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
  • Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von 15.000,00 € bzw. 45.000,00 €.
  • Sie streben einen Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze: 45 Jahre 


Als Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Vollzuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen. Als Studierender wird Ihnen die Hälfte geschenkt und die andere Hälfte als zinsloses Darlehn gezahlt.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).

Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. 

Zuständig für die Gewährung von Ausbildungsförderung sind bei ledigen Auszubildenden in der Regel die Städte und Landkreise, in denen die Eltern ihren Wohnsitz haben. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Kollegs, Abendgymnasien, Höheren Fachschulen und Akademien, sowie bei verheirateten, verpartnerten und geschiedenen Auszubildenden, wo die Zuständigkeit am Ausbildungsort bzw. eigenen Wohnort liegt. 

Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern sowie Ihres Ehe- oder Ihres Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet.


Was sind Bedarfssätze und wie hoch sind sie?

Der Gesetzgeber hat Beträge festgelegt, die Schülerinnen, Schüler und Studierende typischerweise für ihren Lebensunterhalt benötigen. Diese Beträge werden Bedarfssätze genannt. Ein individueller Bedarf wird nicht berücksichtigt.

Für das BAföG sind nicht die Kosten entscheidend, die bei den Antragstellenden tatsächlich anfallen. Das für alle BAföG-Antragstellenden individuell zu ermitteln, ist aus vielen Gründen nicht möglich. Stattdessen gibt es pauschal festgelegte Beträge, die den durchschnittlichen Bedarf an Geld für Lebenshaltungskosten wie Essen und Kleidung, aber auch für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten abdecken (Bedarfssatz).

Für eigene Kinder unter 14 Jahren kann ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt werden, wenn das Kind/die Kinder in Ihrem Haushalt leben. Weiterhin kann ein Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden, sofern Sie selbst beitragspflichtig versichert sind.

Gesetzliche Grundlage für die Höhe der Bedarfssätze sind  § 12 und § 13 BAföG (Öffnet in einem neuen Tab).

Die folgende Übersicht enthält die aktuellen Bedarfssätze: 

Ausbildungsstätte

Bei den
Eltern
wohnend

Inkl. KV- und PV-Zu-
schlag*

Nicht bei
den Eltern
wohnend

Höchstsatz inkl. KV- und PV-
Zuschlag*
1. Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

Keine
Förderung

Keine
Förderung

632 € 754 €
2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 262 € 384 € 632 € 754 €
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 474 € 596 € 736 € 858 €
4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs 480 € 602 € 781 € 903 €
5. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen 511 € 633 € 812 € 934 €

*KV- und PV-Zuschlag steht für Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, dieser beträgt insgesamt 122 €.

Anschrift und Öffnungszeiten

Bafögstelle

Anschrift

Kohlenstraße 132
34121 Kassel