Visum und Visumsverlängerung

Ein Visum wird von den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt und erlaubt Ausländern aus visapflichtigen Staaten die Einreise nach Deutschland.

Beschreibung

Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für:

  • EU-Staatsangehörige
  • Staatsangehörige folgender Staaten:
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen
    • Schweiz

Die Staatsangehörigen von einer kleinen Gruppe von Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien) können jedoch auch für einen längeren Aufenthalt visumfrei einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen.

Für die Einreise zu einem längeren Aufenthalt (über 3 Monate hinaus) benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ein Visum (nationales Visum). Lediglich für Kurzaufenthalte (bis zu 3 Monate) gibt es für eine Reihe von Staaten eine Befreiung von der Visumpflicht. Eine vollständige Liste finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

 Informationen des Auswärtigen Amtes zur Visumpflicht - Kurzaufenthalt (Öffnet in einem neuen Tab)


Verlängerung eines Besuchsvisums
Ein von einer Auslandsvertretung erteiltes Besuchsvisum (Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten) kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Hierfür ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bereich sich der/die Visumsinhaber/in derzeit aufhält.

Die Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres möglich.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung sind geregelt im Visakodex der Europäischen Gemeinschaft (§ 33). Hiernach müssen für die Verlängerung Gründe höherer Gewalt bzw. humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall eines mitreisenden Familienangehörigen) ist eine Verlängerung des Besuchsvisums über eine Geltungsdauer von 90 Tagen hinaus möglich.

Anschrift und Öffnungszeiten

Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

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