Der Begriff Flüchtling wird zwar im Alltag vielfach als Synonym für geflüchtete Menschen genutzt, im Verständnis des Asylrechts umfasst er jedoch ausschließlich anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, d.h. Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten. Darüber hinaus gibt es allerdings drei weitere Schutzformen, bei deren Vorliegen Asylrecht gewährt werden kann. Als zuständige Behörde für die Umsetzung des Asylrechts unterscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genauer - und zwar folgende Personengruppen:
Asylsuchende: Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen und die noch nicht als Asylantragstellende beim Bundesamt erfasst sind.
Asylantragstellende: Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden ist.
Schutzberechtigte sowie Bleibeberechtigte: Personen, die eine Asylberechtigung, einen Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutschland bleiben dürfen.
Wie läuft das Asylverfahren in Deutschland ab?
Asyl ist ein von der Verfassung geschütztes Recht und die Prüfung hat nach gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Die Prüfung von Asylanträgen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, bei der eine Vielzahl von Verfahrensschritten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Zuständigkeiten einzuhalten ist. Seine Mitarbeitenden müssen bewerten, ob einer Asylantragstellenden in ihrem Herkunftsland Verfolgungsmaßnahmen drohen, die ihr Leben oder ihre Freiheit bedrohen. Wir informieren über einzelne Aspekte des Asylverfahrens wie der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der Antragstellenden, der Entscheidungsfindung, der Verfahrensoptimierung aber auch den europäischen Kontext. Sie können dies am besten unter den nachfolgend aufgeführten Links in mehreren Sprachen nachlesen:
Des Weiteren gibt es auf dieser Seite – ebenfalls in mehreren Sprachen erhältlich – eine Broschüre „Ablauf des deutschen Asylverfahrens“ zum Download.
Wieviel Geld erhalten die Flüchtlinge?
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist am 01.11.1993 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige einfachgesetzliche Grundlage für Umfang und Form der Leistungen zur Sicherung des Mindestunterhalts für Asylbewerber und andere vergleichbare ausländische Staatsangehörige ohne verfestigtes Bleiberecht geschaffen. Dabei wurden entsprechende Leistungen aus dem damaligen Bundessozialhilfegesetz herausgenommen und durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.
Nachdem die Leistungssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) seit 1993 unverändert geblieben waren, sah das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 die Grundleistungen als „evident unzureichend“ an und erklärte sie für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht forderte die Bundesregierung auf, unverzüglich eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, und traf für die Zeit bis zu deren Inkrafttreten selbst eine Übergangsregelung, die auf den 01.01.2011 zurückwirkte.
Am 01.03.2015 trat eine novellierte Fassung des AsylbLG in Kraft, die die grundlegenden Strukturen beibehielt, in diesem Rahmen aber ein Leistungsniveau festsetzte, das sich grundsätzlich an der Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. dem Arbeitslosengeld II orientierte. Eine vollständige Übereinstimmung gibt es allerdings weiterhin nicht; insbesondere sieht das AsylbLG nach wie vor keine Mehrbedarfszuschläge vor, und die medizinische Versorgung bleibt weiter unter dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Das AsylbLG ist mangels Aufnahme ins Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Allgemeiner Teil kein Sozialrecht im formalen Sinne. Das Verwaltungsverfahren richtet sich daher im Grundsatz nicht nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes (VwVfG). Ausnahmen gelten für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten, die Zusammenarbeit von Leistungsträgern und die Mitwirkungspflicht der Leistungsberechtigten. Insoweit regelt § 9 AsylbLG eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X, das im Vergleich zum VwVfG einen größeren Schutz der Leistungsempfänger ermöglicht.
Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören:
- Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (§§ 3 und 3a AsylbLG)
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylblG)
- sonstige Leistungen und Leistungen in besonderen Fällen (§ 6 AsylblG)
Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten besteht ein Anspruch auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, wenn die Leistungsberechtigten die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Die leistungsberechtigten Personen, die unter § 1 AsylbLG aufgeführt sind, erhalten die Leistungen in Form von Sach- und/oder Geldleistungen.
Die Höhe der Leistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG finden Sie unter § 3a AsylbLG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) (Öffnet in einem neuen Tab) bzw. BMAS - Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die im Landkreis Kassel untergebrachten Personen ist der Fachdienst Flüchtlingshilfe des Fachbereichs Soziale Dienste und Migration.
Flüchtlingshilfe
Anschrift
Bürogebäude
Albert-Einstein-Straße 6
34277 Fuldabrück-Bergshausen
Kontakt
- 0561 1003-1844
- 0561 1003-1650
Zeiten
Montag | 9:00 bis 12:30 Uhr |
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Donnerstag | 9:00 bis 12:30 Uhr |
Hinweis
Wer zahlt die Kosten für die Betreuung und Unterbringung der Flüchtlinge?
Der Landkreis übernimmt alle Kosten für die Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Sanierung und Ausstattung der Gemeinschaftsunterkünfte. Hinzu kommen die unter Ziffer 02 genannten Kosten. Außerdem werden die Personalkosten für die Mitarbeiter in den Gemeinschaftsunterkünften übernommen. Umgerechnet auf den einzelnen Flüchtling ergibt sich so ein monatlicher Betrag von rund 930,00 €. Damit liegt der Landkreis Kassel im hessischen Vergleich im unteren Drittel – in Landesteilen mit höherem Mietniveau können die monatlichen Kosten pro Flüchtling 1.500,00 € erreichen.
Die kommunalen Spitzenverbände in Hessen haben sich mit der Hessischen Landesregierung darauf geeinigt, dass ab dem 01.01.2022 878,00 € pro Flüchtling pro Monat an den Landkreis Kassel gezahlt werden ( Bürgerservice Hessenrecht - Anlage AufnG HE 2007 | Landesnorm Hessen | Anlage | gültig ab: 01.01.2021 | gültig bis: 31.12.2027 (Öffnet in einem neuen Tab)). Damit ist der aufgelaufene Fehlbetrag zwischen den in der Vergangenheit entstandenen Kosten und der pauschalisierten Zahlung des Landes Hessen bei weitem nicht abgedeckt. Allerdings erkennt das Land an, dass die Pauschalen in der Vergangenheit zu gering ausgefallen sind.
Für anerkannte Flüchtlinge wird vom Land Hessen einmalig ein Integrationsgeld von 3.000,00 € pro anerkanntem Flüchtling gezahlt ( Bürgerservice Hessenrecht - AufnG HE 2007 | Landesnorm Hessen | Gesamtausgabe | Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen ... | gültig ab: 01.01.2008 | gültig bis: 31.12.2027 (Öffnet in einem neuen Tab)).
Dürfen Flüchtlinge arbeiten?
Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Im Folgenden werden die verschiedenen Aufenthaltstitel aufgelistet.
Aufenthaltsstatus 1: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.
Anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Ist nur ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.
Ob eine Genehmigung erteilt wurde, steht auf der Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls einem Zusatzblatt.
Aufenthaltsstatus 2: Personen mit einer Aufenthaltsgestattung
Das Bundesamt erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, für die Dauer des Asylverfahrens, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
Aufenthaltsstatus 3: Personen mit einer Duldung
Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird.
Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, haben bestimmte Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt. Diese können unter dem folgenden Link abgerufen werden: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Erweiterte Suche (Öffnet in einem neuen Tab).
Eher einfach ist auch der Zugang zu Praktika, zum Bundesfreiwilligendienst oder zu einem freiwilligen sozialen Jahr – hier gelten die gleichen Regeln wie beim Ausbildungsverhältnis.
Gemeinnützige Arbeiten können die Flüchtlinge sofort ab dem Zeitpunkt beginnen, ab dem sie einem Landkreis zugewiesen werden. Im Landkreis Kassel wird dies genutzt und Flüchtlinge aus den Gemeinschaftsunterkünften helfen bei der Pflege der Außenanlagen der Unterkünfte, beim Herrichten von neuen Gemeinschaftsunterkünften und unterstützen gemeinnützige Vereine bei ihrer Arbeit.
Der Landkreis Kassel hat ein Integrationsmanagement mit der Aufgabe betraut, die Beschäftigungspotenziale der Flüchtlinge zu erheben und Möglichkeiten der Beschäftigung auf dem regionalen Arbeitsmarkt zu prüfen.
Einkünfte aus Beschäftigung werden auf die Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.
Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung sollen zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Für die zu leistende Arbeit nach § 5 AsylbLG wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt. Dieser Betrag bleibt den Flüchtlingen in vollem Umfang erhalten.